AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeuge, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen

I. Allgemeines

Die Gesellschaft der „TICHY Autoreparatur- u. Handelsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden „der Auftragnehmer“) erbringt sämtliche Reparaturleistungen sowie die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden, im Nachfolgenden näher beschriebenen Leistungen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Dies gilt auch für (z.B.: telefonisch beauftragte) Reparaturen oder Behelfsreparaturen ohne Erteilung eines schriftlichen Reparaturauftrages. Mit Auftragserteilung und/oder Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber diese Bedingungen. Der Auftragnehmer nimmt auch ausdrücklich zur Kenntnis, dass der mit ihm in Kontakt stehende Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt ist, Reparaturaufträge in Abweichung von diesen Bedingungen abzuschließen. Der Auftraggeber (oder der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer/Bevollmächtigter) bestätigt, diese Reparaturbedingungen inhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben und den Reparaturauftrag nach Maßgabe dieser Bedingungen erteilt zu haben und bestätigt weiters, dass ihm die Reparaturbedingungen durch Aushang oder durch Ausfolgung bekannt sind. Ein Überbringer des Reparaturgegenstandes/Bevollmächtigter des Kfz- Halters/Eigentümers nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei (nachträglicher) Bestreitung der Bevollmächtigung er persönlich für die Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen aufzukommen hat. Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

II. Kostenvoranschlag bzw. Reparaturkostenschätzung

Verbindliche Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet nicht zur Durchführung der darin aufgelisteten Leistungen. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten Stundensatz verrechnet und richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für eine angemessene Untersuchung des Schadens/Mangels. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages im Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des veranschlagten Reparaturbedarfs verhält, in Abzug gebracht. Sonderaufwendungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches zur Erstellung des Kostenvoranschlages sind zu ortsangemessenen Preisen abzugelten. Nur für entgeltliche Kostenvoranschläge wird eine Richtigkeitsgewähr übernommen. Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine verbindlichen Kostenvoranschläge und auf die bindende Einhaltung solcher Reparaturkostenschätzungen kann sich der Auftraggeber nicht berufen. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Reparaturgegenstandes und/oder bei Reparaturkostenschätzung (noch) nicht erkennbare, weitere Reparaturerfordernisse sind dem Auftraggeber vor Durchführung derselben nach Möglichkeit mitzuteilen und eine Reparatur wird erst nach Erweiterung des ursprünglich erteilten Reparaturauftrages durchgeführt. Davon ausgenommen sind der bei Beauftragung nicht feststellbare Ersatz, der Tausch oder die Instandsetzung von notwendigen Kleinteilen und die Vornahme von technischen Begleitmaßnahmen zur Erfüllung des Reparaturauftrages. Für den Fall, dass sich nach Beginn der beauftragten Reparatur eine notwendige Erweiterung des ursprünglich erteilten Reparaturauftrages ergibt, jedoch der Auftraggeber einen solche Erweiterung nicht wünscht bzw. die begonnene Reparatur auf Wunsch des Auftraggebers abgebrochen wird, hat der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers bis zum Abbruch zu entlohnen. Der Auftragnehmer ist bei Abbruch nur verpflichtet, die Transportfähigkeit des Reparaturgegenstandes wieder herzustellen und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Reparaturgegenstandes wieder herzustellen wenn nicht die Kosten hierfür vom Auftraggeber übernommen werden.

III. Übernahme und Übergabe

Die Ab- bzw. Einlieferung des Reparaturgegenstandes erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber in den Betrieb des Auftragnehmers. Eine Abholung oder Zustellung des Reparaturgegenstandes erfolgt nur auf Auftrag, Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der voraussichtliche Fertigstellungstermin ist schriftlich festzuhalten und grundsätzlich vom Auftragnehmer einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungstermins ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn die Verzögerung nicht durch die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder sonstiger, notwendiger Leistungen Dritter verursacht ist. Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers vorliegt, ausgeschlossen. Bei Erledigung des Instandsetzungsauftrags kommt der Auftraggeber mit der Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt wurde, den Reparaturgegenstand gegen sofortige Begleichung der verrechneten Beträge abholt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gilt der Reparaturgegenstand als übernommen und es beginnt damit die Gewährleistungsfrist zu laufen. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers den Reparaturgegenstand in seinem Betrieb ein- oder abstellen. Im Falle, dass der Reparaturgegenstand eingestellt wird, hat der Auftraggeber ein tägliches Standgeld in der Höhe von Euro 20,00 pro angefangenem Kalendertag zu entrichten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand vom Auftragnehmer alternativ auch auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann. Allfällige Nachteile (Verwaltungsstrafverfahren, Abschleppung des Fahrzeuges oder ähnliches) aus dieser Abstellung gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Abrechnung

Die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt nach den im Betrieb des Auftragnehmers ausgehängten Werkstatt-Stundensätzen oder bei Ermangelung von solchen zu sonst anerkannten ortsüblichen Abrechnungsmodalitäten. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden. Die Berechnung des Arbeitsmaterials erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers. Maßnahmen, die getätigt werden müssen, um die Endkontrolle fachgerecht durchführen zu können, wie zum Beispiel die Betankung des Fahrzeuges für eine Probefahrt oder das Ergänzen von Flüssigkeiten/Verbrauchsmittel dürfen an den Auftraggeber weiterverrechnet werden. V. Zahlungen: Die Bezahlung von Leistungen des Auftragnehmers hat grundsätzlich bei Übergabe / Ablieferung sofort in bar zu erfolgen oder bei Übernahmeverzug des Auftraggebers innerhalb einer Woche nach Fertigstellung/Rechnungslegung. Soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck, etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt. Hierbei anfallende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu entrichten, wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4% vereinbart. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten jedenfalls in der Höhe der kalkulierten Materialkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten oder mit den Arbeiten erst nach Eingang der Vorauszahlung zu beginnen. Außergerichtliche und gerichtliche Betreibungskosten durch einen Rechtsfreund sind vom Auftraggeber nach den hierfür vorgesehenen Kostentarifen (z.B. Rechtsanwaltstarifgesetz) zu ersetzen. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen behaupteten Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

VI. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile, wenn nicht anders bei Auftragserteilung vom Auftraggeber verlangt, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind, sofern es sich nicht um Tauschteile handelt, zu vernichten bzw. zu entsorgen. Die Kosten einer allfällig gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Art und Weise der Entsorgung trägt der Auftraggeber. Alle gelieferten und anmontieren Teile/Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Auftragnehmer wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und Materiallieferungen sowie sonstigen Aufwandes und/oder ihm entstandener Schäden ein Zurückbehaltungsrecht am übergebenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Ein darüber hinaus zur Anwendung kommendes (z.B. kaufmännisches) Zurückbehaltungsrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

VII. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die Lieferung der eingebauten Teile für die Dauer von sechs Monaten, bei Verbrauchern für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Fertigstellung Gewähr. Vom Auftraggeber beigestellt Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen jedenfalls auch vor Ende der vorgenannten Fristen, wenn bei einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt werden oder der Auftraggeber (Unternehmer oder Verbraucher) die vom Mangel betroffenen Teile durch Dritte oder selbst verändert oder instand setzt. Der Auftraggeber kann auf seine Kosten und Gewähr aber auch die Abholung/Überstellung des Reparaturgegenstandes durch den Auftragnehmer verlangen. Die Gewährleistung erfolgt binnen angemessener Frist und zumutbarer Weise. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Bei Verlust und Beschädigung des Reparaturgegenstandes haftet der Auftragnehmer allerdings nur bis zur Höhe des Wertes des übergebenen Reparaturgegenstandes bzw. nur bis zur Höhe der Instandsetzungskosten für die Behebung des schuldhaft verursachten Schadens. Für alle sonstigen Schäden einschließlich Folgeschäden, Schäden aus Vertragsverletzung oder Produkthaftungsansprüche haftet der Auftragnehmer Verbrauchern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei sonstigen Auftraggebern nicht.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

Der Sitz der Gesellschaft der„TICHY Autoreparatur- u. Handelsgesellschaft m.b.H.“ als Auftragnehmer ist auch der Erfüllungsort. Auf gegenständliche Vereinbarung kommt österreichisches Recht und Ausschluss der privatrechtlichen Verweisungsnormen zur Anwendung. Für Streitigkeiten aus dem hier eingegangenen Rechtsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit § 14 KSchG dem nicht entgegensteht.

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